Personalverleih Schweiz – GAV sorgt für Fairness
In vielen Bereichen ist der Bedarf an Arbeitskräften nicht immer konstant, sondern unterliegt saisonalen, konjunkturellen und unternehmensinternen Schwankungen. Wenn es darum geht, Vakanzen zu besetzen oder einen neuen Job zu finden, muss es meistens schnell gehen. Aber es muss genauso auch passen. Dabei haben sich in den vergangenen Jahrzehnten private Personalverleiher und -vermittler in der Schweiz zu wichtigen Partnern der Unternehmen und der Jobsuchenden entwickelt. Trotz alledem geniesst vor allem die Leiharbeit nicht immer den besten Ruf. Ein häufiger Kritikpunkt ist, dass die Temporären den festen Mitarbeitenden nicht gleich gestellt sind. Ausserdem fehle es an einer umfassenden sozialen Absicherung. Doch durch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih gibt es faire Arbeitsbedingungen auch im Bereich der Leih- und Temporärarbeit. Durch die Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgeberverband und Arbeitnehmervertretungen sind verbindliche Standards garantiert. Zudem unterliegt der Personalverleih in der Schweiz den recht strengen gesetzlichen Regelungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
Was ist der Unterschied zwischen Personalverleih und Personalvermittlung?
Einen Unterschied zwischen Personalvermittlung und -verleih festzumachen, ist nicht ganz leicht. Arbeitet ein Vermittler beispielsweise als Headhunter oder Personalberater, sucht er im Auftrag seines Kunden passende Kandidaten für eine Vakanz. Wenn zwischen Kunde und Kandidat ein Arbeitsvertrag zustande kommt, ist der Auftrag erledigt und es gibt eine vorher festgelegte Provision. Im Grunde genommen ist aber auch der Verleiher ein Vermittler. Denn hier geht es genauso darum, offene Stellen zu besetzen. Allerdings liegt der Unterschied darin, dass die vermittelten Arbeitskräfte beim Verleihbetrieb angestellt sind. Der eigentliche Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Personalverleiher geschlossen. Dazu gibt es einen separaten Verleihvertrag zwischen Einsatzbetrieb und Verleiher. Also liegt beim Personalverleih ein Dreiecksverhältnis vor, man könnte beinahe von einer Ménage-à-trois der Arbeitswelt sprechen. Den Verleiher trifft hier eine doppelte Verantwortung. Einerseits hat er die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Andererseits müssen natürlich auch die Verträge mit dem Einsatzbetrieb eingehalten werden.
Welche Abgrenzung gibt es zwischen Leih- und Temporärarbeit?
Im Falle von Temporärarbeit geht es immer um den reinen Verleih von Personal in einem zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber (Verleiher) und Arbeitnehmer schliessen zunächst einen Rahmenvertrag auf Zeit. Innert der dort festgeschriebenen Spanne bietet der Verleihbetrieb Einsätze bei verschiedenen Unternehmen an. Dabei ist der Temporäre frei, ein solches Angebot anzunehmen. Erst wenn er es tut, kommt noch ein gesonderter, befristeter Arbeitsvertrag für den jeweiligen Einsatz zustande. Der Verleiher selbst hat keinen eigenen Betrieb.
Im Gegensatz dazu ist bei der Leiharbeit das Arbeitsverhältnis nicht an einen zeitlichen Rahmen geknüpft. Die Verleihfirma führt oftmals noch eine eigene Unternehmung, wo sie ihre Arbeitnehmer einsetzen kann. Wenn ein auswärtiger Arbeitseinsatz endet und der Verleiher keinen neuen Einsatzbetrieb findet und den Arbeitnehmer nicht im eigenen Unternehmen beschäftigen kann, trägt er das Risiko der Lohnfortzahlung. Es gibt auch keine gesonderten, befristeten Einsatzverträge zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, wie bei der Temporärarbeit. Demgegenüber steht noch das gelegentliche Überlassen, wo eigene Mitarbeitende kurzfristig «ausgeborgt» werden. Letzteres ist nicht bewilligungspflichtig, lediglich der Mitarbeitende muss einverstanden sein.
Grundlegende Bestimmungen im Schweizer Personalverleih Gesetz
Als gewerbsmässiger Personalverleiher darf nicht jeder tätig sein. So schreibt das Personalverleih Gesetz (AVG) vor, dass der Verleiher eine Betriebsbewilligung auf kantonaler Ebene braucht. Darüber hinaus bedarf der Verleih ins und aus dem Ausland einer zusätzlichen Bewilligung durch den Bund. Übrigens dürfen ausländische Verleihfirmen kein Personal in die Schweiz vermitteln. Ein festes Geschäftslokal und ein guter Leumund des Inhabers sind ebenfalls Voraussetzung, um als Personalverleiher in der Schweiz arbeiten zu können. Weil auch die fachgerechte Vermittlung sichergestellt sein muss, sind Kenntnisse in der Personalwirtschaft und im Schweizer Arbeitsrecht unabdingbar. Zudem ist der Verleiher verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen, um mögliche Lohnausfälle abzudecken.
Sowohl Arbeitsvertrag als auch Verleihvertrag sind stets schriftlich abzuschliessen. Derzeit gilt eine Ausnahme, die die digitale Signatur gestattet. Im Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer müssen alle Regelungen zu Art der Arbeit, zu Arbeitszeit und -ort, zu Lohn, Zulagen und Spesen sowie zu Urlaub, Krankheit, Unfall und Mutterschaft enthalten sein. Demgegenüber beinhaltet der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb Angaben zur Qualifikation des Arbeitnehmers und zu den Aufgaben im Einsatzbetrieb. Auch Arbeitsort, Einsatzbeginn und -dauer, die jeweils geltenden Arbeitszeiten, die Kündigungsfristen und die Einsatzkosten sind Bestandteil des Verleihvertrags. Ausserdem muss der Personalverleiher seine Betriebsbewilligung nachweisen.
Was regelt der GAV Personalverleih?
Damit auch Temporär- und Leiharbeit von sozialen Sicherungssystemen profitieren können, gibt es seit 2012 den GAV Personalverleih in der Schweiz. Weil dieser als allgemein verbindlich erklärt wurde, gilt er landesweit. Das heisst, Verleihbetriebe müssen die Bestimmungen des GAVP einhalten. Letztlich bedeutet das mehr Absicherung für über 360.000 Beschäftige. Diese können sich auf garantierte Mindestlöhne und einen 13. Monatslohn verlassen. Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Ferner regelt das Vertragswerk Kündigungsfristen, die Vergütung von Überzeiten und die Zahl der Ferientage. Es gibt eine verpflichtende Krankentagegeldversicherung. Auch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden gross geschrieben und bei Arbeitsunfällen sind die befristet Angestellten ebenfalls finanziell geschützt. Zusätzlich stehen ihnen durch den Weiterbildungsfonds «temptraining» attraktive Weiterbildungsmöglichkeiten offen.
Zuletzt wurde der GAV Personalverleih 2019 geändert und ist in der derzeitigen Form bis Ende 2020 gültig. Über eine Verlängerung beziehungsweise Neuauflage stehen die Sozialpartner in Verhandlung. Temporär zu arbeiten bedeutet also keinesfalls, sich ausbeuten zu lassen. Im Gegenteil, für viele ist es ein Sprungbrett in eine Festanstellung oder eine willkommene Abwechslung im Arbeitsleben. Die Schweizer Personalverleiher wissen um ihre soziale Verantwortung. Daher werden sie auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass es faire Arbeitsbedingungen gibt. Schliesslich liegt das in ihrem eigenen Interesse. Denn sie brauchen zufriedenes Personal, dass sie vermitteln können.
➤ Der Gesetzestext des GAV Personalverleih 2019 bei «swissstaffing» zum download oder zum bestellen